Die Anmeldung von Schutzrechten

Ihr Partner bei der rechtzeitigen und sicheren Anmeldung von Schutzrechten

Als strategischer Partner helfen wir Ihnen Ihren Vorsprung gegenüber Wettbewerbern durch die Anmeldung von Schutzrechten zu sichern. Patente, Marken oder Designs gewähren Ihrem Inhaber eine zeitlich befristete Monopolstellung, die entscheidend für den Erfolg Ihres Unternehmens ist.

Unsere langjährige Erfahrung in der Beratung und Unterstützung von Mandanten, vom Einzelerfinder bis zum Großunternehmen, sind wir uns den unterschiedlichen Anforderungen an unsere Beratung und Leistungen bewusst und stimmen diese individuell auf die Bedürfnisse und Anforderungen Ihres Unternehmens ab.

Wettbewerbsvorteil: Schutzrecht

Investitionen in Forschung und Entwicklung sollen Innovationen hervorbringen, um im nationalen und internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein. Wer jedoch technische Neuerungen schafft, muss mit Nachahmern rechnen, die sich einen zeitlichen und wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollen. Denn erfolgreiche Produkte und Ideen dürfen im Prinzip von jedem nachgeahmt werden, wenn dies durch Schutzrechte nicht verhindert wird. Sichern Sie deshalb Ihre Investition und verschaffen Sie sich einen Wettbewerbsvorteil indem Sie Ihre Erfindungen schützen lassen. Als Patentanwälte mit technischem oder naturwissenschaftlichem Studium teilen wir mit Ihnen die Leidenschaft für Technik und arbeiten mit dem gleichen Enthusiasmus, der gleichen Präzision und Hochleistung am Schutz des geistigen Eigentums Ihres Unternehmens wie Sie an der Weiterentwicklung Ihrer Produkte und der Entwicklung von Innovationen.

Vertrauensvolle und intensive Zusammenarbeit sowie unser Anspruch an präzise Arbeit tragen zum Erfolg unserer Mandanten bei und werden bestätigt durch jahrzehntelange Mandatsbeziehungen. Wir entwickeln mit Ihnen eine auf die jeweiligen Erfordernisse individuell angepasste Schutzrechtsstrategie und Verfahrensstrategie und wir setzten uns mit unserem Wissen und unserer Erfahrung stets für die Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Interessen ein. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere nationale und internationale Dienstleistungen im Bereich Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster/Designs und Marken, z.B. Anmeldung und Durchsetzung von Schutzrechten. Zudem bieten wir unseren Mandanten patentrechtliche Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen Fragestellungen in den Bereichen Arbeitnehmererfindergesetz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht sowie professionelle Recherchen, Gutachten und Schutzrechtsüberwachungen.

Patente

Ein Patent schützt eine technische Erfindung gegen Nachahmung. Die Schutzdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, wenn es regelmäßig verlängert wird. Patentschutz kann über nationale Patente, ein Europäisches Patent, ein Gemeinschaftspatent (noch nicht verfügbar) oder eine Internationale Patentanmeldung erlangt werden:

  • Das nationale Patent resultiert aus einer nationalen Patentanmeldung, z.B. beim Deutschen Patent und Markenamt. Es bietet Patentschutz lediglich in dem entsprechenden Staatsgebiet, z.B. Deutschland.
  • Das Europäische Patent resultiert aus einer (einzigen) Europäischen Patentanmeldung. Diese zerfällt nach Erteilung in einzelne nationale Patente, so dass mit nur einem Anmeldeverfahren jeweils nationaler Patentschutz gleichzeitig in mehreren europäischen Staaten erlangt werden kann.
  • Das Gemeinschaftspatent soll durch eine (einzige) Europäische Patentanmeldung Patentschutz mit Wirkung für alle EU–Staaten zugleich ermöglichen. Im Unterschied zum Europäischen Patent können nicht einzelne Länder ausgewählt werden.
  • Die Internationale Patentanmeldung (PCT) führt nicht direkt zu einem Patent sondern ist nur ein Vorverfahren. Später kann die Internationale Patentanmeldung in einzelne nationale Patentanmeldungen aufgeteilt werden.

 

Durch das Patent erhält der Patentinhaber das alleinige Recht zur Verwertung der patentierten Erfindung, so dass er berechtigt ist, anderen die Nutzung der Erfindung zu verbieten. Der Vorteil des Patents liegt somit darin, dass der Patentinhaber die Erfindung selbst verwerten, Lizenzen zur Fremdverwertung vergeben, das Patent verkaufen oder von jeglicher Verwertung absehen kann (Sperrpatent). Das Nutzungsverbot für Dritte erstreckt sich dabei auf das Her-stellen, Anbieten, Inverkehrbringen/Verkaufen, Gebrauchen, Anwenden und Einführen des patentierten Gegenstandes sowie auf das Besitzen des patentierten Gegenstands zu diesen Zwecken.
Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten umfassen z.B.:

  • Beratung im Vorfeld der Anmeldung
  • Durchführung von Recherchen zum Stand der Technik
  • Erarbeitung von Patentstrategien
  • Professionelle Ausarbeitung der Patentanmeldung
  • Einreichen von Patentanmeldungen
  • Durchführen der zugehörigen Prüfungsverfahren

Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster ist ein dem Patent ähnliches Schutzrecht. Durch ein Gebrauchsmuster können technische Erfindungen, jedoch keine Verfahren, gegen Nachahmung geschützt werden. Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre und ist somit kürzer als beim Patent. Andererseits erfolgt die Eintragung kurzfristig und ohne amtsseitige Prüfung, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters neu und erfinderisch ist. Der Anmelder erhält somit schneller ein Schutzrecht als durch eine Patentanmeldung.

Auch im Zusammenhang mit der Eintragung von Gebrauchsmustern umfassen unsere Leistungen z.B.:

  • Beratung im Vorfeld
  • Durchführung von Recherchen zum Stand der Technik
  • Ausarbeitung und Einreichen der Gebrauchsmusteranmeldung

Marken

Ein erfolgreiches Produkt umfasst stets auch einen erfolgreichen Namen, der mit dem Produkt oder dem Hersteller verbunden wird – die Marke. Sie begleitet Unternehmen oftmals über Jahrzehnte. Umso wichtiger, dass diese Marke zumindest in den wichtigsten Märkten vor Missbrauch und Nachahmung geschützt wird. Alle Zeichen, die zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von denen anderer Geschäftsbetriebe geeignet sind, können als Marke geschützt werden, z.B. in Form eines Wortes oder eines Bildes oder aus Wort und Bild zusammengesetzt. Sie können auch Hörzeichen in Form einer Ton-/ Frequenzfolge sein.

Markenschutz kann erlangt werden durch nationale Marken, Unionsmarken und Internationale Marken. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und kann durch Einzahlen der Gebühr jeweils für weitere zehn Jahre beliebig oft verlängert werden.

  • Die nationale, z.B. deutsche, Marke bietet einheitlichen Markenschutz im entsprechenden nationalen Staat, z.B. im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Antrag ist beim nationalen Amt direkt einzureichen, z.B. beim Deutschen Patent und Markenamt.
  • Die Unionsmarke bietet einheitlichen Markenschutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union, d.h. für alle Mitgliedsstaaten zugleich. Einzelne Länder können dabei nicht ausgewählt werden. Die Anmeldung erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
  • Die internationale Marke bietet die Möglichkeit, zentral einen Markenschutz für einen oder mehrere Vertragsstaaten zu beantragen, vorausgesetzt eine Basismarke, z.B. eine nationale Marke, wurde angemeldet und eingetragen.

Durch die Marke erhält der Markeninhaber das alleinige Recht zur Nutzung des geschützten Kennzeichens. Dritte dürfen weder die geschützte Marke unmittelbar benutzen noch eine ähnliche Marke bzw. ein ähnliches Kennzeichen für identische oder ähnliche Waren/ Dienstleistungen benutzen. Markeninhaber können es Dritten auch verbieten, identische oder ähnliche Zeichen ganz oder teil-weise als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung zu verwenden und in vergleichender Werbung zu benutzen. Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Marken umfassen z.B.:

  • Beratung im Vorfeld der Anmeldung
  • Durchführung von Markenrecherchen
  • Erarbeitung einer Markenstrategie
  • Nachhaltige Ausarbeitung eines Warenverzeichnisses
  • Durchführung von nationalen sowie internationalen Anmeldeverfahren

Design

Durch ein Design (früher Geschmacksmuster) wird die ästhetische Gestaltung eines Gegenstandes oder einer Fläche bzw. eines Musters geschützt. Dies ist insbesondere für Produkte wichtig, die hauptsächlich wegen ihrer äußeren Ausgestaltung, also ihres „Designs“ gekauft werden. Designschutz besteht nicht für die Idee oder Nutzung eines bestimmten Werkstoffes sondern nur für die konkrete Ausgestaltung des Äußeren eines Produkts (einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole, typografischer Schriftzeichen) sofern dieses Neuheit und Eigenart aufweist.

Die Laufzeit eines Designs/Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre ab Anmeldetag, wenn es regelmäßig alle 5 Jahre verlängert wird. Designschutz besteht sobald das Design im Register eingetragen ist und kann dabei über nationale Designs, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ein internationales Design herbeigeführt werden:

  • Beim nationalen Design, z.B. Deutsches Design, kann einheitlicher Schutz im entsprechenden Staatsgebiet, z.B. im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, erlagt werden. Das deutsche Designgesetz bietet eine 12-monatige Neuheitsschonfrist.
  • Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann durch eine einzige Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum Geschmacksmusterschutz in der gesamten Europäischen Union erlangt wer-den. Dabei kann ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster oder ein in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster beantragt werden. Der Schutzumfang unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht auch gegen selbständige Entwicklung ähnlicher Geschmacksmuster geschützt ist sondern nur gegen vorsätzliche Nachahmung.
  • Beim internationalen Design kann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gemäß dem Haager Musterabkommen (HMA) zentral Designschutz für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten des Abkommens erlangt werden.

 

Durch das Design/Geschmacksmuster erhält dessen Inhaber das alleinige Nutzungsrecht, so dass wie beim Patent folgende Wirkungen bestehen:

  • Der Inhaber hat das ausschließliche Recht das Design/Geschmacksmuster nachzubilden
  • Der Inhaber des kann Dritten die Herstellung, das Anbieten, die Verbreitung und den Verkauf verbieten
  • Der Inhaber kann von einem Verletzer des Designs/ Geschmacksmusters Schadensersatz verlangen
  • Strafrechtliche Auswirkungen, z.B. bei einem Verstoß gegen das deutsche Designgesetz, können Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Einziehen und Vernichtung der verletzenden Muster und Beschlagnahme durch die Zollbehörde beinhalten.

 

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Designs/Geschmacksmustern umfassen z.B.:

  • Beratung im Vorfeld der Anmeldung
  • Erarbeitung von Designstrategien
  • Anmelde- und Eintragungsverfahren

Standort

Wuppertal

Standort

München

Standort

Köln